Altersvorsorge 2026: was sich geändert hat und was das für Sie heißt
Höhere Bemessungsgrenzen, ein erleichtertes Opt-out-Modell durch das BRSG II: was 2026 für Ihre betriebliche Altersvorsorge wirklich neu ist.
Wenn Sie dieser Tage Ihre Gehaltsabrechnung oder die Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge im Betrieb prüfen, stolpern Sie über eine neue Zahl: die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2026 bei 101.400 Euro im Jahr. Das ist keine kosmetische Anpassung. Diese Grenze ist der Bezugspunkt für viele Förderrahmen in der Altersvorsorge, und wenn sie steigt, verschiebt sich auch der Rahmen dessen, was steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden kann.
Konkret bedeutet das: Wer über die Entgeltumwandlung einen Teil seines Bruttogehalts in eine bAV einzahlt, kann das bis zu einem bestimmten Prozentsatz dieser Bemessungsgrenze tun, ohne dass darauf sofort Steuern und Sozialabgaben anfallen. Steigt die Grenze, steigt auch dieser förderfähige Höchstbetrag. Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen kann das heißen, dass sie 2026 etwas mehr einzahlen können, ohne den steuerlichen Vorteil zu verlieren. Wie sich das im Einzelfall genau auswirkt, hängt von Gehalt, gewähltem Durchführungsweg und der konkreten Ausgestaltung des Vertrags ab und sollte im Zweifel steuerlich geprüft werden, das ersetzt dieser Beitrag nicht.
Die zweite Neuerung betrifft weniger die Zahlen als die Struktur: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II erleichtert sogenannte Opt-out-Modelle. Dabei meldet der Arbeitgeber neue Mitarbeitende automatisch zu einer betrieblichen Altersvorsorge an, sofern tariflich oder betrieblich vorgesehen. Wer nicht möchte, muss aktiv widersprechen, statt sich aktiv anmelden zu müssen. Bisher war das vor allem größeren, tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten. Mit BRSG II wird der Zugang zu solchen Modellen auch für kleinere und mittlere Betriebe praktikabler, etwa durch vereinfachte Regelungen bei der Einrichtung.
Nehmen wir einen Handwerksbetrieb mit fünfzehn Beschäftigten, der bisher keine bAV anbot, weil der Verwaltungsaufwand für Einzelvereinbarungen zu hoch schien. Ein Opt-out-Modell kehrt das Prinzip um: Die Vorsorge ist der Normalfall, das Nichtteilnehmen die Ausnahme. Für den Arbeitgeber sinkt der organisatorische Aufwand, für die Mitarbeitenden entsteht eine Vorsorge, die sonst oft aus Trägheit nie zustande kommt. Ob sich das für einen konkreten Betrieb lohnt, hängt von Tarifbindung, Belegschaftsstruktur und dem gewählten Anbieter ab.
Für bereits bestehende Verträge ändert sich durch die neue Bemessungsgrenze zunächst nichts automatisch. Niemand muss seinen laufenden bAV-Vertrag anpassen. Die höhere Grenze eröffnet lediglich neuen Spielraum, den man nutzen kann, aber nicht muss. Es lohnt sich trotzdem, einmal im Jahr zu prüfen, ob die eigene Entgeltumwandlung noch zur aktuellen Gehaltssituation passt oder ob durch die Anhebung ungenutzter Förderrahmen liegen bleibt.
Alles, was hier an Beispielen und Mechanismen beschrieben ist, hat Modellcharakter. Wie sich Bemessungsgrenze, Opt-out-Regelung und individuelle Steuersituation im konkreten Fall zusammenfügen, ist von Person zu Person und von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Eine Modellrechnung zeigt eine Richtung, keine Garantie für eine bestimmte Rendite oder Ersparnis.
Wenn Sie wissen möchten, was die neue Bemessungsgrenze für Ihre persönliche oder betriebliche Altersvorsorge konkret bedeutet, finden Sie in unserem bAV-Rechner einen ersten Anhaltspunkt. Für die Einordnung im Einzelfall sind wir als Sachwalter unserer Kunden tätig, das heißt, wir vertreten Ihre Interessen und nicht die eines bestimmten Versicherers. Das Erstgespräch ist für Sie in der Regel kostenfrei, unverbindlich und jederzeit widerrufbar. Sie erreichen uns über das Kontaktformular.
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