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Privat

Wer haftet beim Wasserschaden in der Mietwohnung

Die Waschmaschine läuft über, beim Nachbarn unten tropft es von der Decke. Wer das bezahlt, hängt von drei verschiedenen Versicherungen ab.

Die Waschmaschine hat über Nacht Wasser verloren, am nächsten Morgen klingelt der Nachbar aus der Wohnung darunter: Decke feucht, Parkett aufgequollen, Tapete löst sich. Die erste Frage ist fast immer dieselbe: Wer zahlt jetzt eigentlich? Die ehrliche Antwort ist, dass es nicht die eine Versicherung gibt, die das regelt, sondern mindestens drei unterschiedliche, die jeweils einen eigenen Ausschnitt des Schadens abdecken.

Die Gebäudeversicherung des Vermieters ist für das Haus selbst zuständig, also für Wände, Estrich, Leitungen und fest verbaute Teile. Sie springt zum Beispiel ein, wenn ein Rohr im Mauerwerk bricht. Die eigene Hausratversicherung des Mieters deckt dagegen nur das, was ihm selbst gehört, also die eigenen Möbel, Elektrogeräte oder Teppiche in seiner Wohnung. Für den Schaden beim Nachbarn ist das irrelevant, denn dessen Parkett gehört nicht zum Hausrat des Verursachers.

Genau hier kommt die dritte Versicherung ins Spiel, die private Haftpflichtversicherung. Sie zahlt, wenn man einem Dritten einen Schaden zufügt, für den man rechtlich einstehen muss. Läuft die eigene Waschmaschine über und beschädigt das Eigentum oder die Wohnung des Nachbarn, ist das ein klassischer Haftpflichtfall, kein Hausratfall. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Haftung besteht, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, ob ein Defekt oder ein Bedienfehler vorlag, das ist eine rechtliche Frage, die im Zweifel individuell geprüft werden muss und keine Rechtsberatung durch diesen Text ersetzt.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Schäden an der eigenen Mietwohnung selbst, etwa wenn durch den Wasseraustritt der Boden oder die Einbauküche der vermieteten Wohnung beschädigt wird, zählen als sogenannter Mietsachschaden. Viele ältere oder besonders schlanke Haftpflichttarife schließen solche Schäden aus oder begrenzen sie stark, weil sie ursprünglich nur für Schäden an fremdem Eigentum außerhalb der eigenen Wohnung gedacht waren. Wer zur Miete wohnt, sollte deshalb gezielt prüfen, ob Mietsachschäden in der eigenen Police eingeschlossen sind, und nicht erst im Schadenfall davon erfahren.

Direkt nach dem Vorfall zählt vor allem, Ruhe zu bewahren und Spuren zu sichern, bevor aufgeräumt wird. Fotos von der nassen Stelle, von Möbeln und Böden, vom Wasserstand, auch vom vermuteten Auslöser wie dem Schlauchanschluss der Waschmaschine. Dazu eine kurze schriftliche Notiz mit Datum, Uhrzeit und Hergang, solange die Erinnerung noch frisch ist. Vermieter und eigene Versicherung sollten zeitnah informiert werden, beschädigte Gegenstände möglichst nicht vorschnell entsorgen, sondern bis zur Begutachtung aufbewahren, und Belege für eigene Ausgaben, etwa für einen Trocknungsservice, aufheben.

Wer unsicher ist, ob die eigene Haftpflicht Mietsachschäden abdeckt oder wie hoch die Deckungssumme tatsächlich sein sollte, kann das in einem kurzen, unverbindlichen Gespräch klären lassen, das in der Regel keine zusätzlichen Kosten verursacht, weil die Courtage im Beitrag steckt und beim Direktabschluss ohnehin anfällt. Als Makler sind wir dabei an Ihrer Seite und nicht an der des Versicherers, ein Mandat lässt sich jederzeit wieder beenden, und ein neu abgeschlossener Vertrag kann innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden. Mehr zu passenden Absicherungen für Mieter und Eigentümer finden Sie in unserem Bereich für Privatkunden, und falls es bereits tropft, beschreiben wir im Bereich Schaden, wie die ersten Schritte aussehen und wer sich dann konkret darum kümmert.

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