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Vorsorge

Was die Erwerbsminderungsrente wirklich leistet und was nicht

Viele verlassen sich auf den Staat, wenn die Arbeitskraft ausfällt. Ein Blick auf die Erwerbsminderungsrente zeigt, warum das oft nicht reicht.

Ein Handwerksmeister aus Berlin-Spandau, Mitte vierzig, erzählt im Beratungsgespräch, er mache sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung keine Gedanken. Falle er aus, springe doch die gesetzliche Rentenversicherung ein. Diese Annahme teilen viele, und sie stimmt nur zur Hälfte. Es gibt tatsächlich eine staatliche Leistung für den Fall, dass jemand krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. Sie heißt Erwerbsminderungsrente, und sie ist etwas grundlegend anderes als eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, woran die Leistung anknüpft. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung fragt, ob jemand seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann, so wie er zuletzt ausgestaltet war. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fragt etwas anderes: ob jemand überhaupt noch irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, unabhängig von Ausbildung, bisherigem Beruf oder gesellschaftlichem Status. Ein Statiker, der wegen einer Rückenerkrankung keine Baustellen mehr betreten kann, gilt aus Sicht der Rentenversicherung nicht automatisch als erwerbsgemindert, wenn er beispielsweise noch am Empfang oder in der Poststelle arbeiten könnte. Diese sogenannte abstrakte Verweisung ist der Kernpunkt, den viele nicht kennen, wenn sie sich staatlich abgesichert fühlen.

Hinzu kommen formale Hürden. Wer die Erwerbsminderungsrente beanspruchen will, muss bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt haben und in den Jahren davor durchgehend Beiträge gezahlt haben. Wer selbstständig war, aus dem Beruf ausgestiegen ist oder Lücken im Versicherungsverlauf hat, kann trotz schwerer Erkrankung leer ausgehen. Wird die Rente vor Erreichen der regulären Altersgrenze bezogen, wirken zudem Abschläge, die dauerhaft bleiben, auch wenn die Erkrankung nur vorübergehend war. Diese Mechanik ist im Einzelfall komplex und hängt von individuellen Versicherungsverläufen ab, eine allgemeine Einordnung ersetzt hier keine Auskunft der Rentenversicherung oder eine steuerliche und rechtliche Beratung im konkreten Fall.

Um die Größenordnung zu verdeutlichen, hilft ein Modellbeispiel, rein zur Veranschaulichung und ohne Anspruch auf einen realen Fall. Eine Fachkraft mit gutem Nettoeinkommen, die mit fünfzig Jahren wegen einer chronischen Erkrankung voll erwerbsgemindert wird, erhält aus der gesetzlichen Rente in aller Regel einen Betrag, der spürbar unter dem bisherigen Nettoeinkommen liegt, in vielen Fällen deutlich. Miete, Kredite, Versicherungsbeiträge und laufende Kosten orientieren sich aber am bisherigen Zuschnitt des Lebens, nicht an der neuen, niedrigeren Rente. Genau diese Lücke zwischen bisherigem Einkommen und staatlicher Leistung ist der Bereich, den eine Berufsunfähigkeitsversicherung abdecken soll.

Wer das einmal durchgerechnet hat, stellt oft fest, dass der Unterschied nicht in Kleinigkeiten liegt, sondern in der Existenzgrundlage selbst. Das gilt für Angestellte ebenso wie für Selbstständige und Handwerksbetriebe, bei denen der Ausfall der eigenen Arbeitskraft zusätzlich den Betrieb betrifft.

An dieser Stelle sind wir als Makler in einer bestimmten Rolle: Wir sind nach dem Gesetz Sachwalter unserer Kunden, nicht der Versicherer, und haften persönlich für unsere Beratung. Das heißt, wir prüfen mit Ihnen, welche Deckung zu Ihrem Beruf, Ihrer Vorerkrankung und Ihrem Budget passt, und sagen auch, wenn ein Angebot aus unserer Sicht nicht passt. Für Sie entstehen dabei in der Regel keine zusätzlichen Kosten, da die Courtage im Versicherungsbeitrag enthalten ist und auch bei einem Direktabschluss anfällt.

Wenn Sie wissen möchten, wie groß diese Lücke in Ihrem persönlichen Fall wäre und was eine sinnvolle Ergänzung dazu kosten würde, ist das ein Gespräch, das man in Ruhe führen sollte, ganz ohne Verpflichtung. Sie finden weiterführende Informationen für Privatkunden auf unserer Website, und wenn Sie mögen, nehmen wir über das Kontaktformular unverbindlich Kontakt auf. Ein Mandat bei uns lässt sich jederzeit wieder auflösen, und sollte daraus ein Vertrag entstehen, gilt die übliche Widerrufsfrist, in der Sie sich das Ganze noch einmal in Ruhe überlegen können.

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