Maklerwechsel: was er kostet und wie er abläuft
Sie sind unzufrieden mit Ihrer Betreuung, wissen aber nicht, ob ein Wechsel Geld kostet oder Ihren Schutz gefährdet. Beides lässt sich klären.
Sie haben seit Jahren denselben Ansprechpartner für Ihre Versicherungen, hören aber nichts mehr von ihm, außer wenn eine Beitragserhöhung ins Haus flattert. Oder Sie sind bei einem Vertreter gelandet, der nur die Produkte eines einzigen Versicherers anbieten darf. Die Frage, die dann aufkommt, ist einfach: Kann ich wechseln, und was kostet mich das?
Die Antwort auf den zweiten Teil ist meistens beruhigend: nichts. Ein unabhängiger Makler wird über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag ohnehin enthalten ist, egal ob Sie direkt beim Versicherer abschließen oder über einen Vermittler. Sie zahlen also nicht mehr, weil ein Makler für Sie tätig wird, das Geld fließt lediglich an eine andere Stelle. Eine Rechnung an Sie persönlich gibt es dafür in aller Regel nicht.
Technisch läuft ein Wechsel über eine sogenannte Bestandsübertragung. Ihre bestehenden Verträge werden nicht gekündigt und neu abgeschlossen, sondern lediglich die Verwaltung wechselt zum neuen Makler. Der Versicherer schickt Ihnen dazu eine kurze Vollmacht oder Maklerbetreuungserklärung, Sie unterschreiben, und ab diesem Zeitpunkt betreut der neue Makler die vorhandenen Policen zu unveränderten Konditionen weiter. Beiträge, Leistungen und Vertragslaufzeiten bleiben, wie sie sind.
Für Sie bedeutet das: Ihr Schutz läuft ohne Lücke weiter. Es gibt keinen Moment, in dem Sie unversichert wären, keine neue Gesundheitsprüfung, keine Wartezeit. Ein Brand oder ein Wasserschaden am Tag des Wechsels wäre genauso gedeckt wie am Tag davor. Der Wechsel betrifft die Betreuung, nicht den Vertrag selbst.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Maklervertrag und Versicherungsvertrag. Der Maklervertrag, also das Mandat, das Ihnen einen unabhängigen Berater an die Seite stellt, ist jederzeit kündbar. Nach § 627 BGB können Sie einen solchen Dienstvertrag ohne Frist beenden, weil er auf besonderem Vertrauen beruht. Das ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung, im Einzelfall lohnt sich ein Blick in die konkrete Vereinbarung. Ein Makler ist nach § 60 VVG zudem Sachwalter des Kunden, er vertritt also Ihre Interessen und nicht die des Versicherers, und haftet auch für seinen Rat.
Nehmen wir einen Berliner Handwerksbetrieb, dessen Betriebshaftpflicht seit über zehn Jahren unverändert läuft, während sich Auftragsvolumen und Mitarbeiterzahl deutlich verändert haben. Der bisherige Vertreter hat das nie angesprochen. Ein neuer Makler prüft zunächst den vorhandenen Bestand, übernimmt die Verwaltung per Vollmacht und schaut sich erst danach in Ruhe an, ob die Deckungssummen noch passen. Nichts überstürzt, nichts ohne Ihr Einverständnis.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, oder einfach nur Ihre bestehenden Verträge einmal von jemandem durchsehen lassen möchten, der Ihnen und nicht einem Versicherer verpflichtet ist, sprechen Sie uns an. Wir arbeiten seit 1969 inhabergeführt in Berlin, ohne Struktur- oder Konzernvorgaben im Rücken, und im Schadenfall haben Sie bei uns einen Namen und keine Warteschleife. Ein unverbindliches erstes Gespräch über unser Kontaktformular kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
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