Silvester und Feiern: wer haftet, wenn es schiefgeht
Eine Rakete verfehlt ihr Ziel, eine Kerze kippt um, ein Kind zündelt mit der Wunderkerze. Was die Privathaftpflicht dann leistet und wo ihre Grenzen liegen.
Die Silvesterrakete fliegt schief und beschädigt die Markise des Nachbarn. Oder ein Teelicht auf dem Esstisch kippt um, während alle draußen den Himmel beobachten, und der Tischläufer fängt Feuer. Am nächsten Tag steht die Frage im Raum, wer für den Schaden aufkommt. Die Antwort hängt davon ab, wie es passiert ist, wer dabei war und was im eigenen Versicherungsvertrag steht.
Für die meisten Fälle rund um Feuerwerk und offenes Licht ist die private Haftpflichtversicherung zuständig. Sie springt ein, wenn Sie aus Versehen jemand anderem einen Schaden zufügen, zum Beispiel wenn eine Rakete das parkende Auto des Nachbarn trifft oder eine umgefallene Kerze den Teppich der Gastgeberin ruiniert. Vorausgesetzt ist dabei immer, dass es sich um ein Versehen handelt und nicht um eine bewusste Regelverletzung. Wer Feuerwerk entgegen der Packungsanleitung aus der Hand abschießt oder in Innenräumen zündet, bewegt sich schon in einem Bereich, den manche Versicherer kritischer bewerten.
Bei Kindern liegt die Sache anders. Kinder gelten je nach Alter als noch nicht in der Lage, die Folgen ihres Handelns richtig einzuschätzen, und haften deshalb grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie Erwachsene. Das verlagert die Verantwortung auf die Aufsichtspflicht der Eltern oder der betreuenden Erwachsenen. Zündelt ein Kind unbeaufsichtigt mit einer Wunderkerze und setzt dabei etwas in Brand, prüft der Versicherer, ob die Aufsicht angemessen war. Gute Privathaftpflichttarife schließen mitversicherte Kinder ausdrücklich ein, die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich aber von Vertrag zu Vertrag. Eine rechtssichere Einschätzung, ob im Einzelfall eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, kann nur im konkreten Fall erfolgen und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Der Begriff grobe Fahrlässigkeit taucht in diesem Zusammenhang immer wieder auf. Gemeint ist ein Verhalten, bei dem jemand eine naheliegende Vorsichtsmaßnahme in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht lässt, etwa wer alkoholisiert noch selbst Feuerwerk zündet oder eine brennende Kerze unbeaufsichtigt neben dem Weihnachtsbaum stehen lässt. Ohne besondere Regelung im Vertrag kann der Versicherer seine Leistung in solchen Fällen kürzen. Viele Tarife verzichten inzwischen auf diese Einrede, zahlen also auch bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Ob Ihr Vertrag diesen Verzicht enthält, lohnt einen Blick in die Bedingungen, gerade weil Silvester genau die Situationen schafft, in denen es darauf ankommen kann.
An dieser Stelle zeigt sich, warum die Wahl des Tarifs mehr ist als eine Preisfrage. Zwei Policen mit ähnlichem Beitrag können sich darin unterscheiden, wie weit der Schutz bei Kindern reicht oder wie der Versicherer mit grober Fahrlässigkeit umgeht. Als Makler vertreten wir dabei Sie und nicht den Versicherer, das ist gesetzlich so vorgesehen und für uns die Grundlage der Beratung. Unser Interesse ist, dass der Vertrag im Ernstfall hält, nicht dass ein bestimmter Anbieter zum Zug kommt.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr bestehender Vertrag Kinder mitversichert oder auf grobe Fahrlässigkeit verzichtet, schauen wir das gemeinsam durch, ohne dass daraus eine Verpflichtung entsteht. Das Mandat können Sie jederzeit beenden, und die Beratung kostet Sie in aller Regel nichts, weil die Courtage im Beitrag steckt und bei einem Direktabschluss ebenso anfällt. Mehr dazu, auch zu weiteren Fragen rund um Haushalt und Familie, finden Sie in unserem Bereich für Privatkunden. Im Schadenfall ist dann auch ein Mensch mit Namen erreichbar, nicht nur eine Hotline.
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