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Vermögensschaden-Haftpflicht: wenn der Fehler nur Geld kostet

Ein falscher Rat, eine vergessene Frist, ein Rechenfehler: Manchmal richtet ein Fehler Schaden an, ohne dass etwas kaputtgeht. Die normale Betriebshaftpflicht hilft dann oft nicht.

Ein IT-Berater konfiguriert für einen Kunden eine Software-Schnittstelle. Ein Parameter ist falsch gesetzt, über zwei Wochen laufen Bestellungen ins Leere, dem Kunden entgeht Umsatz. Niemand wurde verletzt, nichts ist zerstört oder beschädigt. Trotzdem steht ein Schaden im Raum, und der Kunde fragt, wer dafür aufkommt. Wer jetzt bei seiner Betriebshaftpflicht anruft, erlebt häufig eine Überraschung: reine Vermögensschäden sind dort oft ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Betriebshaftpflicht ist in erster Linie für Personen- und Sachschäden gedacht, und für Vermögensschäden, die aus einem solchen Schaden folgen, etwa den Umsatzausfall, weil eine Maschine beschädigt wurde. Ein Schaden, der direkt im Geldbeutel entsteht, ohne dass vorher etwas beschädigt oder jemand verletzt wurde, fällt in eine andere Kategorie: den reinen Vermögensschaden. Dafür gibt es eine eigene Absicherung, die Vermögensschaden-Haftpflicht, manchmal auch Berufshaftpflicht genannt.

Besonders betroffen sind Berufe, bei denen die eigentliche Leistung in Rat, Planung oder Information besteht. Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Versicherungsmakler, Finanzdienstleister. Bei einem Planer kann schon eine fehlerhafte statische Annahme, die erst Jahre später auffällt, einen Vermögensschaden in sechsstelliger Höhe auslösen, ganz ohne dass irgendetwas eingestürzt ist. Bei kleineren Dienstleistern reicht oft schon ein vergessener Termin oder eine falsche Zahlenangabe in einem Angebot, die beim Kunden zu einer Fehlentscheidung führt.

Zwei Begriffe lohnen sich dabei, verstanden zu werden. Die Rückwärtsdeckung regelt, ob auch Fehler versichert sind, die vor Abschluss der Police passiert sind, solange sie zu diesem Zeitpunkt noch niemandem bekannt waren. Wer also erst jetzt eine Vermögensschaden-Haftpflicht abschließt, aber schon seit Jahren berät, möchte wissen, ob ältere, noch unentdeckte Fehler mitversichert sind.

Die Nachhaftung betrifft das andere Ende: Was passiert, wenn der Fehler während der Vertragslaufzeit gemacht wurde, der Schaden aber erst auftaucht, nachdem der Vertrag beendet ist, etwa weil der Betrieb aufgegeben oder der Versicherer gewechselt wurde. Gerade bei beratenden Tätigkeiten zeigen sich Fehler manchmal erst Jahre später, wenn eine Entscheidung, die auf dem Rat beruhte, konkrete Folgen zeigt. Ohne eine saubere Regelung zur Nachhaftung kann eine Lücke entstehen, die genau dann aufklafft, wenn sie am wenigsten ins Konzept passt. Ob und wie weit Rückwärtsdeckung und Nachhaftung im Einzelfall greifen, hängt vom konkreten Vertrag ab und sollte vor Abschluss genau geprüft werden, eine pauschale Aussage dazu wäre keine verlässliche Grundlage.

Bei der Auswahl einer solchen Police prüfen wir als Makler in Ihrem Auftrag, nicht im Auftrag eines Versicherers. Das ist kein Werbesatz, sondern eine gesetzlich verankerte Rolle: Als Sachwalter des Kunden nach dem Versicherungsvertragsgesetz vertreten wir Ihre Interessen und haften für unsere Beratung. Für Sie ist das in aller Regel kostenfrei, denn die Courtage ist im Beitrag enthalten und fällt beim Direktabschluss beim Versicherer ebenso an, nur ohne dass jemand auf Ihrer Seite steht.

Wenn Sie beratend, planend oder im IT-Umfeld tätig sind und bislang nicht sicher wissen, ob Ihre Haftpflicht reine Vermögensschäden mit abdeckt, lohnt sich ein genauer Blick in die bestehenden Bedingungen. In unserem Bereich für Gewerbekunden finden Sie einen Einstieg dazu, und ein erstes Gespräch ist unverbindlich und ohne Kosten. Ein Maklermandat lässt sich jederzeit beenden, der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt und folgt eigenen Fristen, etwa dem gesetzlichen Widerrufsrecht nach Vertragsschluss. Im Schadenfall sind wir seit 1969 von Berlin aus mit festen Ansprechpartnern erreichbar, nicht über eine anonyme Hotline.

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