Sturm, Schnee und Streupflicht: der Winter-Check für Eigentümer
Wer haftet, wenn jemand auf dem vereisten Gehweg stürzt oder der Sturm das Dach abdeckt? Ein Überblick für Eigentümer und Vermieter.
Der erste Schnee liegt, der Gehweg vor dem Haus ist spiegelglatt, und ein Passant rutscht aus. Oder: Ein Sturm deckt nachts Dachziegel ab, am Morgen liegt ein Teil davon auf dem Nachbargrundstück. Beide Situationen werfen dieselbe Frage auf: Wer haftet eigentlich, und was muss ich als Eigentümer vorher geregelt haben?
Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentümer eines Grundstücks. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass von seinem Grund keine vermeidbaren Gefahren ausgehen, dazu gehört im Winter auch das Räumen und Streuen der Gehwege. Diese Pflicht lässt sich vertraglich auf Mieter, Hausverwaltung oder einen Winterdienst übertragen, etwa über die Hausordnung oder einen gesonderten Dienstleistungsvertrag. Wichtig dabei: Die Pflicht ist übertragen, die Verantwortung nicht ganz. Der Eigentümer muss weiterhin in angemessenen Abständen kontrollieren, ob die Übertragung auch tatsächlich funktioniert. Wer einen Dienstleister beauftragt, aber nie prüft, ob geräumt wird, kann sich im Schadenfall nicht einfach darauf berufen, man habe ja delegiert.
In Berlin regeln die Straßenreinigungssatzungen der Bezirke, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten Gehwege schnee- und eisfrei zu halten sind. Die genauen Details unterscheiden sich je nach Bezirk und Lage der Immobilie, deshalb lohnt ein Blick in die für das jeweilige Grundstück geltende Satzung, statt sich auf allgemeine Faustregeln zu verlassen. Diese Einordnung ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall, insbesondere wenn es um konkrete Uhrzeiten oder Ausnahmen geht.
Schnee wird auf Dächern schnell unterschätzt. Flachdächer, Carports und Vordächer sind nicht beliebig belastbar, und bei anhaltendem Schneefall kann sich die Last unbemerkt aufbauen. Kommt es zu einer Dachlawine, die ein parkendes Auto trifft oder einen Fußgänger verletzt, stellt sich wieder die Frage nach der Verkehrssicherung: Hätte der Eigentümer das Dach räumen oder zumindest warnen müssen? Bei Gebäuden mit bekannten Schneefang-Problemen, etwa fehlenden Schneefanggittern, wiegt diese Frage schwerer. Ein einfacher Rundgang nach stärkerem Schneefall, verbunden mit Fotos vom Zustand, schafft im Zweifel wenigstens Nachweise, dass man sich gekümmert hat.
Bei Sturmschäden zählt vor allem eines: sauber dokumentieren, bevor aufgeräumt wird. Fotos vom beschädigten Dach, vom abgedeckten Blech im Garten, möglichst mit Zeitstempel und aus mehreren Winkeln, erleichtern die spätere Schadenregulierung erheblich. Wird schnell eine Notreparatur nötig, etwa um eindringende Feuchtigkeit zu verhindern, sollte die Rechnung aufgehoben und der Schaden trotzdem zeitnah gemeldet werden. Ob ein Ereignis als Sturmschaden gilt oder eher unter Elementarschäden wie Starkregen oder Schneedruck fällt, hängt von der jeweiligen Police ab, das ist im Einzelfall zu prüfen.
Genau an dieser Stelle zeigt sich, warum die Wahl der Versicherung und ihrer Bedingungen mehr ist als eine Preisfrage. Als Makler sind wir nach § 60 VVG Sachwalter unserer Kunden, wir vertreten also Ihre Interessen und nicht die eines bestimmten Versicherers, und haften auch für unsere Beratung. Das kostet Sie in aller Regel nichts zusätzlich, die Courtage steckt im Beitrag und fällt beim Direktabschluss ebenso an. Das Maklermandat selbst ist jederzeit kündbar, der Versicherungsvertrag ist davon unabhängig zu betrachten.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Gebäude- oder Hausratversicherung Winterschäden wie Dachlawinen oder Sturmfolgen tatsächlich abdeckt, oder ob die Streupflicht in Ihrem Mietvertrag sauber geregelt ist, sprechen wir das gern in Ruhe durch. In unserem Bereich für Privatkunden finden Sie weitere Hinweise zu Wohngebäude- und Hausratthemen, und sollte doch einmal etwas passiert sein, hilft Ihnen unser Bereich zur Schadenmeldung dabei, die ersten Schritte richtig zu gehen. Im Schadenfall ist dort auch ein Mensch mit Namen erreichbar, kein anonymes Callcenter.
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